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Arbeit, Steuern und Finanzen

Pfandleih - Anzeige

Wenn Sie mit dem Betrieb eines Pfandleih- oder Pfandvermittlergewerbes beginnen, haben Sie anzuzeigen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb nutzen. Gleiches gilt beim Wechsel der genutzten Räume für die genannten Gewerbebetriebe.

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Kosten & Zahlungsweise

Berechnung nach Zeitaufwand

Voraussetzungen

Der Gewerbetreibende ist gemäß § 2 PfandlV verpflichtet, jeden Wechsel der Räume (z.B. die Benutzung eines anderen statt des bisherigen Raumes oder die Hinzunahme weiterer Räume) unverzüglich anzuzeigen.

Formlose Mitteilung, ggf. mit Kopie des Grundrisses ist ausreichend. Bitte nehmen Sie Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.

 

Rechtsgrundlagen
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